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28. June 2011   |   Category: Newsflash Kartellrecht

BGH: Auch mittelbar Geschädigte haben Anspruch auf Schadensersatz gegen Kartellteilnehmer / Passing on Defence möglich

 

Der Bundesgerichtshof hat am 28. Juni 2011 in einem Grundsatzurteil zu zwei wesentlichen Fragen für Schadenersatzkläger gegen Kartellteilnehmer Stellung genommen (Link zur Pressemitteilung). Danach können auch mittelbar Geschädigte Schadensersatzansprüche gegen Kartellteilnehmer geltend machen, wenn der kartellbedingt überhöhte Preis an sie weitergereicht wurde. Der Kartellteilnehmer kann in diesem Fall seinem Direktabnehmer aber den Einwand der Schadensweiterreichung („passing-on defence“) entgegenhalten

KLAGE GEGEN KARTELLANTEN

Der Klage liegt der Anspruch eines Druckereiunternehmens auf Schadensersatz wegen Kartellabsprachen zu Selbstdurchschreibepapier zugrunde. Die Kommission hatte im Jahr 2001 Geldbußen von insgesamt über € 310 Mio. gegen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier verhängt (Link zur Entscheidung der Kommission).

ANSPRUCH MITTELBAR GESCHÄDIGTER

Mitglieder eines Kartells müssen nach der Entscheidung des BGH auch an die Kunden ihrer Kunden Schadensersatz zahlen. In vielen Fällen sei es den Kunden von Kartellanten möglich, die überhöhten Preise an ihre Kunden weiter zu geben. Nach dem Sinn und Zweck des Kartell- und Schadensersatzrechts sei es dann geboten, so der BGH, „dass auch diejenigen Marktteilnehmer ihren Schaden ersetzt erhalten, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten letztlich praktiziert wird.“

PASSING-ON DEFENCE

Entsprechend hat der BGH den Verteidigungseinwand des passing-on gegen den Anspruch des Direktabnehmers zugelassen. Dieser hat letztlich keinen Schaden, wenn und soweit er die kartellbedingt überhöhten Preise an seine Kunden weitergeben konnte. Dies darf der in Anspruch genommene Kartellant dem Direktabnehmer entgegenhalten. Der BGH bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH in der Sache Courage (C-453/99, Link). Darauf hatte sich auch bereits das OLG Düsseldorf im letzten Jahr berufen (VI-2 U (Kart) 34/09, Link). In der Entscheidung des OLG Düsseldorf war es um Schadensersatz wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegangen.

SCHADENSERSATZ GEGEN KARTELLANTEN

Immer mehr Abnehmer von Kartellteilnehmern entscheiden sich dazu, Schadensersatz für überhöhte Kartellpreise von ihren Lieferanten zu fordern. Eine weitere Zunahme der Anzahl der Verfahren wird erwartet, insbesondere im Anschluss an Untersuchungen der Kartellbehörden (follow-on claims). Prominentes Beispiel ist die Deutsche Bahn, die kürzlich angekündigt hat, Ansprüche gegen die Hersteller von Bahngleisen in möglicherweise dreistelliger Millionenhöhe zu prüfen.

Die Europäische Kommission versucht seit Jahren, Schadensersatzklagen gegen Kartellanten zu fördern. Im Juni hatte die Kommission den Entwurf eines Leitfadens veröffenlicht (Link). Darin werden Methoden diskutiert, die bei der Ermittlung des Schadens in Klagen wegen Verletzung von Art. 101 bzw. 102 AEUV relevant sein können.

 

 

Dr. Christian Bahr

Partner, Kartellrecht

bahr@sbr-net.com

 

Dr. Sascha Dethof

Partner, Kartellrecht

dethof@sbr-net.com

 

 

 

SBR Schuster Berger Bahr Ahrens

Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

 

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