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02. November 2011   |   Category: Newsflash Kartellrecht

Kommission reformiert das Kartellverfahren und erweitert die Rolle des Anhörungsbeauftragten

Kommission reformiert das Kartellverfahren und erweitert die Rolle des Anhörungsbeauftragten

 

Die Europäische Kommission hat am 17. Oktober 2011 ein Paket von Verwaltungsregeln veröffentlicht. Das Kartellverfahren soll dadurch transparenter werden. Die Rechte der Beteiligten sollen effektiver gewahrt werden. Zu den drei Dokumenten im Einzelnen:

Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen in Kartellverfahren (best practices)

Die Bekanntmachung (Link) gibt praktische Hinweise zu Verfahren nach Artikel 101 AEUV (Kartellverbot) und Artikel 102 AEUV (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung). Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Die Parteien sollen künftig über die wichtigsten Parameter für die Berechnung der Geldbuße bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte informiert werden. Neben Ausführungen zu Dauer und Schwere der vorgeworfenen Zuwiderhandlung werden also etwa auch die relevanten Absatzzahlen sowie die relevanten Jahre für die Berechnung des Bußgeldes genannt. Das letztlich zu zahlende Bußgeld wird aber weiterhin erst in der Entscheidung stehen.
  • Die Kommission bietet den Parteien der Untersuchung, aber auch Beschwerdeführern oder Dritten Besprechungen in Form von Treffen oder Telefonkonferenzen an. Dabei soll der Verfahrensgegenstand besprochen werden.

Die Besprechungen sollen kurz nach der Einleitung des förmlichen Verfahrens, zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Mitteilung der Beschwerdepunkte und nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeboten werden.

Darüber hinaus sollen auch vor Verpflichtungszusagen und nach der mündlichen Anhörung Treffen angeboten werden. Gleiches gilt für Beschwerdeführer, wenn die Kommission das Verfahren eröffnet hat oder die Beschwerde möglicherweise abweisen wird.

  • Bei Beschwerden von Dritten sollen die angegriffenen Parteien bereits vor Mitteilung der Beschwerdepunkte Zugang zu „Hauptunterlagen“ erhalten. Dies bezieht sich auf nichtvertrauliche Fassungen der von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente.
  • Beschlüsse über die Abweisung einer Beschwerde werden vollständig oder zusammengefasst veröffentlicht.

Stärkere Rolle des Anhörungsbeamten

Die Kommission hat außerdem die Rolle des Anhörungsbeamten (hearing officer) gestärkt (Link zur Entscheidung). Die Anhörungsbeauftragten sollen als unabhängige Schiedsrichter bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien und der Kommission fungieren.

Bislang war das Mandat auf die Phase nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschränkt. Neu sind dem Anhörungsbeamten die Lösung von Meinungsverschiedenheiten in der Untersuchungsphase zugewiesen:

  • Schriftverkehr zwischen Rechtsanwälten und Mandanten ist vertraulich. Diese Dokumente und dürfen etwa von der Kommission nicht beschlagnahmt werden. Kann im Rahmen einer Durchsuchung der Kommission nicht vor Ort geklärt werden, ob bestimmte Dokumente unter diesen Schutz fallen, werden diese in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Hier kann nun der Anhörungsbeauftragte zur Klärung eingeschaltet werden.
  • Stellt die Kommission Fragen, zu deren Beantwortung eine Partei möglicherweise nicht verpflichtet ist, kann sie zur Klärung den Anhörungsbeauftragten anrufen.
  • Gleiches gilt für Meinungsverschiedenheiten über Fristverlängerungen.

Weiter wurde der Anhörungsbeauftragte bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Anhörung gestärkt.

Bewährte Vorgehensweisen für die Einreichung ökonomisch basierten Beweismaterials

Ebenfalls Teil des Maßnahmenpaketes ist die Veröffentlichung weiterer bewährter Vorgehensweisen, in denen die Kommission ihre Kriterien an die ökonomische und ökonometrische Analyse darlegt (Link).

 

Dr. Christian Bahr

Partner, Kartellrecht

bahr@sbr-net.com

 

Dr. Sascha Dethof

Partner, Kartellrecht

dethof@sbr-net.com

 

 

 

 

SBR Schuster Berger Bahr Ahrens

Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

 

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