Das Europäische Gericht hat am 16. Juni 2011 über die Klagen zum Bleichmittel-Kartell entschieden. Die Entscheidungen der Kommission gegen L'Air liquide und Edison wurden aufgehoben. Die Geldbuße gegen Solvay wurde um rund € 27,5 Mio. herabgesetzt.
BUßGELDENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
Die Kommission hatte am 3. Mai 2006 gegen mehrere Gesellschaften Geldbußen in Höhe von insgesamt rund € 388 Mio. verhängt (Link zur Entscheidung). Nach dem Vorwurf hatten die Unternehmen ein Kartell auf dem Markt für die Bleichmittel Wasserstoffperoxid und Natriumperborat gebildet. Zu den betroffenen Unternehmen gehörten u.a. Edison und ihre damalige Tochtergesellschaft sowie Solvay. Auch gegen L’Air liquide wurde eine Entscheidung erlassen; wegen Verjährung wurde jedoch keine Geldbuße verhängt.
HAFTUNG DER KONZERNMUTTER FÜR TOCHTERGESELLSCHAFT
Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte wird einer Muttergesellschaft das kartellrechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet, wenn sie einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausübt. Für 100%ige Tochtergesellschaften wird dieses widerlegbar vermutet. Die Vermutung kann durch den Nachweis des eigenständigen Marktauftritts widerlegt werden.
L’Air Liquide hatte zur Widerlegung der Vermutung auf die organisatorische Selbstständigkeit verwiesen. So sei kein leitender Mitarbeiter der Tochtergesellschaft auch Mitglied von Gesellschaftsorganen der Mutter gewesen. Die Tochter war mit eigenen Vertriebs-, Marketing-, Personal‑, Datenverarbeitungsabteilungen sowie eigener Buchhaltung ausgestattet. Außerdem habe die Tochtergesellschaft selbst die eigene Geschäftsstrategie bestimmt.
Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kommission die von L’Air Liquide und Edison vorgebrachten Argumente ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde daher aufgehoben. Im Ergebnis führte dies zur Aufhebung der gegen Edison verhängten Geldbuße von rund € 58 Mio. und auch zur Aufhebung der Entscheidung gegen L’Air liquide.
REDUZIERUNG DER GELDBUßE
Für Solvay reduzierte das Gericht die Geldbuße, weil die Kommission für einen Teil des Zeitraums eine Beteiligung nicht nachgewiesen hatte.
Zudem gewährte das Gericht eine höhere Ermäßigung wegen der Zusammenarbeit. Solvay hatte der Kommission belastende Dokumente vorgelegt und damit eine Reduzierung nach der Kronzeugenregelung verfolgt. Dies war von der Kommission mit einer Ermäßigung von 10% belohnt worden. Die Kommission spricht eine derartige Ermäßigung nach eigenem Ermessen aus. Das Gericht hat der Kooperation einen höheren Wert zugemessen und die Ermäßigung auf 20% erhöht. Daraus folgte eine Reduzierung der Geldbuße von ursprünglich rund € 167 Mio. auf rund € 139 Mio.
Dr. Christian Bahr Partner, Kartellrecht bahr@sbr-net.com |
Dr. Sascha Dethof Partner, Kartellrecht dethof@sbr-net.com
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