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15. December 2011   |   Category: Newsflash Kartellrecht

Bundeskartellamt fordert zur Prüfung von Händlerverträgen hinsichtlich Rabatte und Internetvertrieb auf

Bundeskartellamt fordert zur Prüfung von Händlerverträgen hins. Rabatte und Internetvertrieb auf

 

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 13. Dezember 2011 einen Fallbericht zu den Vertriebsvereinbarungen des Unternehmens Dornbracht veröffentlicht. Das BKartA fordert Unternehmen darin ausdrücklich zur Prüfung ihrer Vertriebsverträge auf und droht weitere Verfahren an.

Hintergrund

Dornbracht produziert Luxusarmaturen. Diese werden über drei Stufen (Hersteller -> Großhändler -> Sanitärhandwerker) vertrieben. Dornbracht hatte Großhändlern einen Rabatt gewährt, wenn diese bestimmte Qualitätskriterien erfüllten. Insbesondere mussten sie eine fachgerechte Montage und After-Sales-Services garantieren. Teilweise wurden die Großhändler außerdem verpflichtet, 10% ihrer Vergütung weiter zu leiten.

Diese Förderung bestimmter Absatzkanäle wurde in der Außendarstellung unterstützt. In einer Pressemitteilung sprach Dornbracht etwa von einer „Offensive gegen die Online-Vermarktung“.

Bewertung des BKartA

Das BKartA sieht darin einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB.

Nach Auffassung des BKartA macht die Rabattregelung einen Weiterverkauf an bestimmte Abnehmer wie insbesondere reine Internethändler, Discounter und Baumärkte unattraktiv. Zumindest führe sie zu einem Doppelpreissystem mit teureren Preisen im Internet.

Nach den Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen darf aber einem Händler weder der Internetvertrieb untersagt werden, noch darf ihm vorgeschrieben werden, im Internet höhere Preise zu verlangen.

Der Hersteller dürfe einem Fachhändler zwar einen Rabatt gewähren, um dessen besondere Verkaufsanstrengungen (offline oder online) zu unterstützen. Dies müsse aber eine feste Gebühr sein. Sie dürfe gerade nicht variabel, also gekoppelt an den offline-Umsatz, ausgestaltet werden.

In dem Zusammenhang kritisierte das BKartA auch, dass die Großhändler verpflichtet wurden, an die Hersteller zu melden, in welchem Umfang sie ihre Produkte wohin geliefert haben.

Entscheidung des BKartA

Nach Zusagen von Dornbracht hat das BKartA das Verfahren ohne Bußgeld eingestellt. Das BKartA fordert aber Unternehmen ausdrücklich zur Überprüfung ihrer Vertriebsverträge auf. Es hat weitere Untersuchungen angedroht.

Weitere Entscheidungen

Die Entscheidung reiht sich ein in Vielzahl von Fällen des BKartA zu Vertriebskonstellationen gerade in den letzten Jahren:

  • Kickback Rabatte: Garmin hatte Händlern, die Garmin Navigationsgeräte besonders günstig über das Internet anboten, durch die Gewährung von besonderen Rabatten dazu veranlasst, die UVP nicht zu unterschreiten. Bußgeld: € 2,5 Mio. (18. Juni 2010).
  • Liefersperre: Phonak hatte die Belieferung von Akustikern eingestellt, welche die von Phonak vorgegebene Preisempfehlung für Hörgeräte erheblich unterschritten hatte. Bußgeld: € 4,2 Mio. (15. Okt. 2009).
  • Überwachungssystem: Der Kontaktlinsenhersteller CIBA unterhielt ein Über­wachungs­system, mittels dessen Händlerverkaufspreise im Internet beobachtet wurden. Bei Preisabweichungen wurden die entsprechenden Händler kontaktiert. Sie wurden zur Anhebung der Preise aufgefordert. Diese Praxis führte zu einem Bußgeld i.H.v. € 11,5 Mio. (25. Sep. 2009).
  • Vereinbarung des Wiederverkaufspreises: Microsoft hatte für einige Händler den Weiterverkaufspreis für ein Softwarepaket verbindlich festgesetzt. Bußgeld: € 9 Mio. (8. April 2009).
  • Preisempfehlung: Führende Anbieter von Brillengläsern hatten Preisempfehlungen unter Einschluss der Handwerksleistung an Optiker herausgegeben. Die Optiker hatten sich größtenteils daran gehalten, so dass die Empfehlungen wie Mindestpreise wirkten. Die Hersteller haben auf Druck des BKartA auf die künftige Herausgabe einer UVP-Liste verzichtet. Aufgrund der Verständigung verhängte das BKartA kein Bußgeld (25. März 2009).

SBR Kartellrecht                  

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