Der BGH hat mit Urteil vom 28. Oktober 2010 I ZR 174/08 eine weitere Entscheidung in der Reihe „Änderung der Voreinstellung“veröffentlicht, das erst am 7. April 2011 schriftlich abgesetzt wurde. Darin entscheidet der Bundesgerichtshof, dass Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistungen bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber handeln, die ihnen die nötigen Netzdienstleistungen als Vorprodukte zur Verfügung stellen. Netzbetreiber haften daher nicht mehr (ohne das Hinzutreten weiterer Umstände) für Ihre Reseller.
Kontakt: Dr. Ernst Georg Berger, berger@sbr-net.com