Der EuGH hat am 14. Juni 2012 eine Entscheidung zu selektiven Vertriebssystemen getroffen (nach der KFZ-GVO 2002). Danach müssen in einem quantitativen selektiven Vertriebssystem die Kriterien für die Auswahl der Händler nicht veröffentlicht werden. Sie müssen auch nicht objektiv gerechtfertigt sein. Auch eine nicht-diskriminierende Anwendung wird nicht vorausgesetzt. Anderes gilt allerdings bei qualitativen Systemen (siehe dazu unten).
Klage in Frankreich
Der Entscheidung liegt ein Vorlageverfahren aus Frankreich zugrunde. Auto 24 wollte Vertragshändler von Jaguar werden. Jaguar verweigerte dies. Man habe 72 Händler an 109 Standorten vorgesehen. In der begehrten Stadt solle kein Händler zugelassen werden. Nachdem allerdings Jaguar in eben jener Stadt einen anderen Händler zuließ, klagte Auto 24 wegen Diskriminierung auf Schadensersatz.
Das höchste französische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die hier zu entscheidenden Fragen vor.
Entscheidung EuGH
Der EuGH entschied nun, dass bei derartigen quantitativen selektiven Vertriebssystemen zur Anwendbarkeit der KFZ-GVO die Auswahlkriterien zwar so beschaffen sein müssen, dass „deren genauer Inhalt überprüft werden kann“. Jedoch müssen diese Kriterien nicht veröffentlicht werden. In einer solchen Veröffentlichung sieht das Gericht eine Gefahr für Geschäftsgeheimnisse.
Außerdem stellt das Gericht klar, dass diese Kriterien nicht objektiv gerechtfertigt sein müssen. Sie müssen außerdem nicht einheitlich oder unterschiedslos auf alle Bewerber um die Zulassung angewendet werden. Anderes gilt, so der EuGH, bei qualitativen selektiven Vertriebssystemen. Die Entscheidung bezog sich auf die KFZ-GVO 2002 (aktuelle Version: KFZ-GVO 2010).
Hintergrund zu selektiven Vertriebssystemen
In selektiven Vertriebssystemen beliefern Hersteller nur die Händler, die bestimmte von dem Hersteller festgelegte Kriterien erfüllen. Bei der rechtlichen Bewertung unterscheiden Gerichte und Kartellbehörden zwischen drei Grundtypen:
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