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20. Juni 2012   |   Kategorie: Newsflash Kartellrecht

EuGH zum selektiven Vertrieb: Schadenersatz wegen Nichtbelieferung?

Der EuGH hat am 14. Juni 2012 eine Entscheidung zu selektiven Vertriebssystemen getroffen (nach der KFZ-GVO 2002). Danach müssen in einem quantitativen selektiven Vertriebssystem die Kriterien für die Auswahl der Händler nicht veröffentlicht werden. Sie müssen auch nicht objektiv gerechtfertigt sein. Auch eine nicht-diskriminierende Anwendung wird nicht vorausgesetzt. Anderes gilt allerdings bei qualitativen Systemen (siehe dazu unten).

Klage in Frankreich

Der Entscheidung liegt ein Vorlageverfahren aus Frankreich zugrunde. Auto 24 wollte Vertragshändler von Jaguar werden. Jaguar verweigerte dies. Man habe 72 Händler an 109 Standorten vorgesehen. In der begehrten Stadt solle kein Händler zugelassen werden. Nachdem allerdings Jaguar in eben jener Stadt einen anderen Händler zuließ, klagte Auto 24 wegen Diskriminierung auf Schadensersatz.

Das höchste französische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die hier zu entscheidenden Fragen vor.

Entscheidung EuGH

Der EuGH entschied nun, dass bei derartigen quantitativen selektiven Vertriebssystemen zur Anwendbarkeit der KFZ-GVO die Auswahlkriterien zwar so beschaffen sein müssen, dass „deren genauer Inhalt überprüft werden kann“. Jedoch müssen diese Kriterien nicht veröffentlicht werden. In einer solchen Veröffentlichung sieht das Gericht eine Gefahr für Geschäftsgeheimnisse.

Außerdem stellt das Gericht klar, dass diese Kriterien nicht objektiv gerechtfertigt sein müssen. Sie müssen außerdem nicht einheitlich oder unterschiedslos auf alle Bewerber um die Zulassung angewendet werden. Anderes gilt, so der EuGH, bei qualitativen selektiven Vertriebssystemen. Die Entscheidung bezog sich auf die KFZ-GVO 2002 (aktuelle Version: KFZ-GVO 2010).

Hintergrund zu selektiven Vertriebssystemen

In selektiven Vertriebssystemen beliefern Hersteller nur die Händler, die bestimmte von dem Hersteller festgelegte Kriterien erfüllen. Bei der rechtlichen Bewertung unterscheiden Gerichte und Kartellbehörden zwischen drei Grundtypen:

  • Qualitativer selektiver Vertrieb, auch einfache Fachhandelsbindung genannt: Danach werden die Fachhändler nach objektiven Kriterien ausgewählt. Diese beziehen sich etwa auf die fachliche Qualifikation der Vertriebshändler oder technische Anforderungen an die Verkaufsstätten. Derartige Vertriebssysteme sind nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte nicht wettbewerbsbeschränkend, wenn sie die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:
    • Notwendigkeit: Die qualitativen Kriterien müssen erforderlich sein, um die Qualität sicherzustellen und den richtigen Gebrauch des Produkts zu gewährleisten.
    • Verhältnismäßigkeit: Die Kriterien dürfen nicht überzogen sein.
    • Nichtdiskriminierung: Die Kriterien müssen einheitlich und unterschiedslos auf alle Händler angewendet werden.
  • Qualifizierter qualitativer selektiver Vertrieb, auch qualifizierte Fachhandelsbindung genannt: Es handelt sich um qualitative Vertriebssysteme, die aber die Voraussetzung der Notwendigkeit (siehe oben) nicht erfüllen. Den Händlern sollen also zusätzliche Verpflichtungen zur Absatzförderung auferlegt werden, die aber für die Wahrung der Qualität und Sicherung der richtigen Handhabung der Produkte nicht erforderlich sind. Darunter fallen etwa die Verpflichtung zu Werbemaßnahmen oder Mindestabnahmeverpflichtungen. Derartige Vertriebssysteme werden zwar im Grundsatz als wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen. Sie können jedoch nach der Vertikal-GVO freigestellt sein. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die relevanten Marktanteile der Parteien 30 % nicht überschreiten.
  • Quantitativer selektiver Vertrieb: Hier erfolgt die Auswahl nicht ausschließlich nach quantitativen Kriterien. Beispielsweise wird die Gesamtzahl der Händler in einem bestimmten Gebiet begrenzt, so dass nicht alle interessierten Händler zum Vertriebssystem zugelassen werden können. Derartige Vertriebssysteme werden zwar im Grundsatz als wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen. Auch sie können jedoch nach der Vertikal-GVO freigestellt sein.

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