Das Bundeskartellamt hat am 29. Juni 2011 Standards für die kartellrechtskonforme Ausgestaltung von Marktinformationssystemen veröffentlicht (Fallbericht).
Das Bundeskartellamt bezieht sich im konkreten Fall auf Preismeldungen im Bereich Rohmilch. Die aufgezeigten kartellrechtlichen Grenzen gelten im Grundsatz aber auch für andere Wirtschaftsbereiche.
MARKTINFORMATIONSSYSTEME
Durch Marktinformationssysteme werden die Unternehmen über die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt (wie beispielsweise die Angebots- oder Nachfragesituation, die Absatz- und Umsatzentwicklung oder das Preisniveau) informiert. Dazu melden die Teilnehmer ihre individuellen Daten typischerweise an eine zentrale Stelle, die diese Daten für Statistiken aufbereitet.
Je nach Ausgestaltung im Einzelfall können Marktinformationssysteme gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV) verstoßen, wenn sie Wettbewerbsanreize vermindern oder eine Kartellbildung begünstigen. In diesem Fall drohen sogar empfindliche Geldbußen. Beispielsweise hat das Bundeskartellamt erst im März 2011 Geldbußen in Höhe von insgesamt rund € 38 Mio. gegen drei Hersteller von Konsumgütern wegen des unzulässigen Austauschs über wettbewerbsrelevante Informationen verhängt. (Pressemeldung).
Bei der Bewertung sind auch die im Januar 2011 veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Kommission zu berücksichtigen (Leitlinien zur Bewertung horizontaler Vereinbarungen, Horizontalleitlinien), in denen sich die Kommission erstmals umfassend mit der kartellrechtlichen Bewertung des Informationsaustausches zwischen Wettbewerbern auseinandersetzt.
BUNDESKARTELLAMT: STANDARDS ZU MARKTINFORMATIONSSYSTEMEN
Zur Frage, welche Informationen Wettbewerber über ein Marktinformationssystem austauschen dürfen, differenziert das Bundeskartellamt zwischen identifizierenden und nicht identifizierenden Daten:
- Identifizierende Daten: nur historisch
Identifizierende Daten sind solche, die relevante Wettbewerbsparameter (wie Preise und Volumina) eines individuellen Anbieters erkennen lassen. Diese dürfen im untersuchten Fall nur ausgetauscht werden, wenn
Die Grenze von sechs Monaten kann nicht allgemeingültig für Marktinformationssysteme in anderen Sektoren angesetzt werden. Entscheidend ist bei der Bewertung, ob die Daten signifikante Rückschlüsse auf aktuelle Preise zulassen.
- Nicht identifizierende Daten: auch aktuell
Aktuelle Daten dürfen nur als nicht identifizierende Daten über ein derartiges System ausgetauscht werden. Die Daten müssen also durch Additionen und Durchschnittswerte anderer Anbieter derart verallgemeinert werden, dass Rückschlüsse auf einzelne Geschäftsvorgänge und Anbieter ausgeschlossen sind. Im konkreten Fall war das nach Auffassung des Bundeskartellamts gegeben, wenn jede der in der Statistik angeführten Angabe
die beiden größten Anbieter gemeinsam weniger als 60 % der Gesamtliefermenge aufweisen.
Die Mindestanzahl von fünf teilnehmenden Unternehmen entspricht der Entscheidungspraxis des OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit von Marktinformationssystemen im Bereich homogener Massengüter (26. Juli 2002, VI-Kart 37/01 (V) - Transportbeton Sachsen).
Neu sind allerdings die konkreten Anforderungen an die prozentuale Verteilung der gemeldeten Liefermenge. Hierdurch will das Bundeskartellamt verhindern, dass Änderungen des Preisniveaus des größten Anbieters bzw. der beiden größten Anbieter bei mengengewichteter Darstellung de facto identifizierbar werden.
Milchsektor
Das Bundeskartellamt hatte sich bereits in dem am 11. Januar 2010 veröffentlichten Zwischenbericht der Sektoruntersuchung Milch (Link zur Pressemitteilung und zum Zwischenbericht) kritisch zum Einfluss von Marktinformationssystemen und der damit verbundenen Markttransparenz und Beeinträchtigung des so genannten Geheimwettbewerbs geäußert. Vor diesem Hintergrund hat sich die AMI vor der Implementierung einer Marktberichterstattung für Milch an das Bundeskartellamt gewandt mit der Bitte um eine kartellrechtliche Bewertung.
Ausblick
Das Bundeskartellamt hat angekündigt, gegen Unternehmen und Organisationen, die ihre Marktinformationssysteme nicht auf den beschriebenen Standard zurückführen, im Wege von Pilotverfahren vorzugehen. Aufgrund der Besonderheiten des Marktes für Rohmilcherfassung sind die vom Bundeskartellamt dargestellten Standards nicht ohne Weiteres auf andere Märkte übertragbar. Die kartellrechtliche Zulässigkeit von Marktinformationssystemen unterliegt daher weiterhin einer Bewertung der konkreten Marktumstände. Eine genaue Einzelfallprüfung bleibt damit unentbehrlich.
Dr. Christian Bahr Partner, Kartellrecht bahr@sbr-net.com |
Dr. Sascha Dethof Partner, Kartellrecht dethof@sbr-net.com
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