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02. Dezember 2011   |   Kategorie: Newsflash Kartellrecht

BGH: Schadensersatz auch für mittelbar vom Kartell Geschädigte

BGH: Schadensersatz auch für mittelbar vom Kartell Geschädigte

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil (KZR 75/10) zu zwei wesentlichen Fragen für Schadenersatzkläger gegen Kartellteilnehmer Stellung genommen (siehe auch unser Newsflash vom 28. Juni 2011). Aus der nun veröffentlichten Entscheidung:

Schadensersatzanspruch auch für indirekte Abnehmer

Der BGH hat nun höchstrichterlich geklärt, dass auch Zweitabnehmer Schadensersatz verlangen können, soweit die kartellbedingte Preiserhöhung an sie durchgereicht wurde. Die wesentlichen Argumente:

  • Nach der Kompensationsfunktion des Schadensersatzrechts soll derjenige einen Anspruch haben, der dauerhaft einen Schaden erlitten hat. Die direkten Abnehmer hätten durch einen Anspruch des Zweitabnehmers keinen Nachteil. Sie könnten immer noch den entgangenen Gewinn geltend machen, der ihnen durch einen etwaigen kartellbedingten Nachfragerückgang entstanden ist.
  • Eine Beschränkung auf direkte Abnehmer würde die private Kartellrechtsdurchsetzung nicht erleichtern. Oft haben direkte Abnehmer kein Interesse, ihre Vertragspartner zu verklagen. Außerdem konnten diese evtl. den Schaden auf Kunden abwälzen und haben daher wenig Anreiz zur Klage.

Höhe und Nachweis des Schadens der Zweitabnehmer

Der Zweitabnehmer muss nach Darstellung des BGH im Grundsatz nachweisen, dass und in welchem Umfang die Preiserhöhung an ihn weitergereicht worden ist. Allein aus einer Preiserhöhung zur Zeit des Kartells resultiere noch keine Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Kartell und Preiserhöhung. Müssen aber die meisten der dort auftretenden Anbieter den Kartellpreis entrichten und hat ihre Marktgegenseite keine oder nur geringe Ausweichmöglichkeiten, kann eine Kostenwälzung grundsätzlich jedenfalls dann als kartellbedingt angesehen werden, wenn der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ansonsten funktionsfähig ist.

Im konkreten Fall wurde darauf abgestellt, dass die Erstabnehmerin ihre Preiserhöhungen mit Preiserhöhungsmitteilungen der Herstellerin begründet hatte. Außerdem war der Markt vor Beginn des Kartells durch sinkende Preise gekennzeichnet. Schließlich bestand für die Erstabnehmer kein Anlass, auf ihre Handelsspanne zu verzichten, da auch konkurrierende Großhändler von den Kartellteilnehmern beliefert worden seien.

Einwand der Weiterreichung des Schadens

Zu einem möglichen Einwand bezieht sich der BGH konsequent auf die Kompensationsfunktion des Schadensersatzrechts: Der verklagte Kartellteilnehmer darf es dem Kläger entgegen halten, dass und wenn er die überhöhten Preise an seine Kunden weiter gegeben hat.

Der BGH schränkt allerdings ein: Eine Schadensminderung kommt nicht in Betracht, wenn die Abwälzung des Kartellpreises nur aufgrund besonderer kaufmännischer Leistungen und Anstrengungen möglich war oder sonst auf einem unabhängig vom Kartell erlangten Preissetzungsspielraum des Abnehmers beruht.

Der BGH stellt klar, dass der Schaden auf den einzelnen Marktstufen insgesamt nur einmal eingetreten sein kann. Der Schaden mag sich allerdings auf die verschiedenen Marktstufen verteilen, wenn der kartellbedingt erhöhte Preis nur zum Teil weiter gegeben worden ist.

Sekundäre Darlegungslast

Will sich der Kartellteilnehmer damit verteidigen, dass der Kläger kartellbedingte Preiserhöhungen an seine Abnehmer weitergegeben und daher keinen Schaden erlitten hat, trägt er die Darlegungslast für diese Behauptung. Er muss nach den Ausführungen des BGH zunächst anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt … plausibel dazu vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt.

Verweist der Kartellteilnehmer darauf, dass ihm die erforderlichen Angaben nicht vorliegen, kann eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten zwar bestehen. Das Gericht erfordert aber eine sorgfältige Abwägung: Je höher die, vom Kartellteilnehmer darzulegende, Wahrscheinlichkeit der Weiterwälzung des Schadens und je größer seine Beweisnot ist, desto eher kann dem Geschädigten eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden.

Keine Begrenzung auf Lieferungen des beklagten Kartellteilnehmers

Kartellteilnehmer haften den Geschädigten gegenüber gesamtschuldnerisch (§§ 830, 840 BGB). Dies stellt der BGH in der Entscheidung nochmals klar. Jeder Kartellteilnehmer haftet also gegenüber jedem Geschädigten für Produkte, die dieser von allen Kartellteilnehmern bezogen hat. Er darf sich also nicht darauf berufen, dass der Schaden auf die von ihm gelieferten Produkte zu begrenzen sei.

 

SBR Schuster Berger Bahr Ahrens

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