BGH: Keine Bußgeldhaftung nach Verkauf/Umstrukturierung |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun das Urteil (KRB 55/10) vom 10. August 2011 zur Haftung des fusionierten Konzerns HDI-Gerling veröffentlicht. Der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes wurde aufgehoben. Der BGH kritisiert offen die bestehende Rechtslage, da sie Unternehmen die Möglichkeit gebe, eine drohende bußgeldrechtliche Sanktion durch die gezielte Wahl gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen zu umgehen. Hintergrund der Entscheidung Das Bundeskartellamt hatte am 17. März 2005 einen Bußgeldbescheid in Höhe von € 19 Mio. gegen GKA, den damaligen Industrieversicherer des Gerling Konzerns, erlassen. Nach dem Vorwurf hatten sich ein Organ und ein leitender Mitarbeiter der GKA in den Jahren 1999 bis 2002 an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt, insbesondere im Bereich der industriellen Sachversicherung. 2006 wurde GKA auf die HDI Industrielle Versicherung verschmolzen. Der Anteil des ehemaligen GKA-Vermögens an der verschmolzenen Gesellschaft betrug nur noch 28 bis 56% je nach Bezugsgröße. BGH Nach der Entscheidung des BGH haftet die verschmolzene Gesellschaft nicht für den Verstoß. Im Einzelnen:
Gesetzgeberischer Ausblick Überraschend deutlich ruft der BGH den Gesetzgeber zum Handeln auf, um hier die Umgehung von Bußgeldern durch Umstrukturierungen zu vermeiden: … Sie eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, eine drohende bußgeldrechtliche Sanktion durch die gezielte Wahl gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen zu umgehen. Indes sind … die Schranken zulässiger Auslegung des geltenden Rechts und damit der Ausweitung bestehender Ahndungsmöglichkeiten … zur Haftung von Rechtsnachfolgern bußgeldrechtlich haftender Rechtsträger erreicht. Eine weitergehende Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung … kann nur der Gesetzgeber vornehmen, der auch ihre Grenzen festzulegen hätte. Diese Lücke könnte schon in der kommenden 8. GWB Novelle geschlossen werden. In den „Eckpunkten“ wurde das Thema bereits aufgegriffen (unser Newsflash im August 2011). Der kürzlich veröffentlichte erste Referentenentwurf enthielt dazu allerdings noch keine Regelung. In der FAZ vom 25.11.11 forderte der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, ausdrücklich Nachbesserungsbedarf in der Frage. Europäisches Kartellrecht Der Ansatz im Europäischen Kartellrecht ist weiter. Nach der Rechtsprechung des EuGH haftet eine Muttergesellschaft für die Kartellrechtsverstöße ihrer Töchter, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt. Die Haftung für 100%ige Töchter wird dabei vermutet. Die Europäischen Gerichte haben dazu in diesem Jahr bereits einige präzisierende Urteile getroffen. In aller Kürze:
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