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09. Dezember 2011   |   Kategorie: Newsflash Kartellrecht

BGH: Keine Bußgeldhaftung nach Verkauf / Umstrukturierung

BGH: Keine Bußgeldhaftung nach Verkauf/Umstrukturierung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun das Urteil (KRB 55/10) vom 10. August 2011 zur Haftung des fusionierten Konzerns HDI-Gerling veröffentlicht. Der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes wurde aufgehoben. Der BGH kritisiert offen die bestehende Rechtslage, da sie Unternehmen die Möglichkeit gebe, eine drohende bußgeldrechtliche Sanktion durch die gezielte Wahl gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen zu umgehen.

Hintergrund der Entscheidung

Das Bundeskartellamt hatte am 17. März 2005 einen Bußgeldbescheid in Höhe von € 19 Mio. gegen GKA, den damaligen Industrieversicherer des Gerling Konzerns, erlassen.  Nach dem Vorwurf hatten sich ein Organ und ein leitender Mitarbeiter der GKA in den Jahren 1999 bis 2002 an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt, insbesondere im Bereich der industriellen Sachversicherung.

2006 wurde GKA auf die HDI Industrielle Versicherung verschmolzen. Der Anteil des ehemaligen GKA-Vermögens an der verschmolzenen Gesellschaft betrug nur noch 28 bis 56% je nach Bezugsgröße.

BGH

Nach der Entscheidung des BGH haftet die verschmolzene Gesellschaft nicht für den Verstoß. Im Einzelnen:

  • § 30 Abs. 1 OWiG regelt die bußgeldrechtliche Haftung juristischer Personen.
  • Danach haften Unternehmen für Verstöße ihrer Organe und leitenden Mitarbeiter.
  • Ist das Unternehmen erloschen, etwa wegen Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen, haftet der Gesamtrechtsnachfolger nur im Ausnahmefall.
  • Dabei gelten enge Grenzen. Mit der neuen Einheit muss nach wirtschaftlicher Betrachtung nahezu Identität bestehen.
  • Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das „haftende Vermögen“ weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht.
  • Ab wann ein wesentlicher Teil des Gesamtvermögens vorliegt, müsse im Einzelfall entschieden werden. Hier können keine konkreten Schwellenwerte oder Verhältniszahlen vorgegeben werden.
  • Eine bloße Änderung der Firma oder der Rechtsform reiche jedenfalls nicht.
  • Demgegenüber fehle aber eine wirtschaftliche Identität, wenn Unternehmen mit annähernd gleicher Größe und fast identischen Marktanteilen fusioniert und deren Geschäftsbereiche zusammengeführt werden.
  • Eine weitere Anwendung des § 30 OWiG scheitere an dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz.

Gesetzgeberischer Ausblick

Überraschend deutlich ruft der BGH den Gesetzgeber zum Handeln auf, um hier die Umgehung von Bußgeldern durch Umstrukturierungen zu vermeiden:

… Sie eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, eine drohende bußgeldrechtliche Sanktion durch die gezielte Wahl gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen zu umgehen. Indes sind  … die Schranken zulässiger Auslegung des geltenden Rechts und damit der Ausweitung bestehender Ahndungsmöglichkeiten … zur  Haftung von Rechtsnachfolgern bußgeldrechtlich haftender Rechtsträger erreicht. Eine weitergehende Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung … kann nur der Gesetzgeber vornehmen, der auch ihre Grenzen festzulegen hätte.

Diese Lücke könnte schon in der kommenden 8. GWB Novelle geschlossen werden. In den „Eckpunkten“ wurde das Thema bereits aufgegriffen (unser Newsflash im August 2011). Der kürzlich veröffentlichte erste Referentenentwurf enthielt dazu allerdings noch keine Regelung. In der FAZ vom 25.11.11 forderte der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, ausdrücklich Nachbesserungsbedarf in der Frage.

Europäisches Kartellrecht

Der Ansatz im Europäischen Kartellrecht ist weiter. Nach der Rechtsprechung des EuGH haftet eine Muttergesellschaft für die Kartellrechtsverstöße ihrer Töchter, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt. Die Haftung für 100%ige Töchter wird dabei vermutet.

Die Europäischen Gerichte haben dazu in diesem Jahr bereits einige präzisierende Urteile getroffen. In aller Kürze:

  • Air Liquide (EuG, 16. Juni 2011, T-185/06): Das Gericht gab der Kommission auf, die von dem Unternehmen vorgelegten Beweise hinreichend zu würdigen.
  • Gosselin Group (EuG, 16. Juni 2011, T-208/08): Hier gelang der Gegenbeweis zur Haftungsvermutung. Entscheidend war, dass die Mutter im fraglichen Zeitraum keinen Einfluss auf das Marktverhalten der Tochter hatte nehmen können. Es fanden in der Zeit keine Hauptversammlungen oder Aufsichtsratstreffen statt.
  • Grolsch (EuG, 15. September 2011, T-234/07): Aufhebung wegen Begründungsmangels.
  • Elf Aquitaine (EuGH, 29. September 2011, C-521/09 P): Aufhebung der Kommissionsentscheidung, da nicht ausreichend begründet wurde, warum die vom Unternehmen vorgelegten Beweise nicht ausreichen sollen.

In diesem Zusammenhang auch interessant:

  • ThyssenKrupp (EuG, 13. Juli 2011, verb. Rs. T-144/07 u.a.): Das Gericht stellte hier fest, dass der Zuschlag für Wiederholungstäter in der dort gegebenen Konstellation der Konzernmutter zu Unrecht für einen früheren Verstoß einer Konzerntochter auferlegt worden sei.

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SBR Schuster Berger Bahr Ahrens

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