Europäisches Gericht gewährt Schadensersatzkläger Akteneinsicht |
| Das Europäische Gericht (EuG) hat am 15. Dezember 2011 erstmals einem Schadensersatzkläger Einsicht in das Inhaltsverzeichnis der Kommissionsakte gewährt. Bleichmittel-Kartell Im Mai 2006 hatte die Kommission verschiedene Unternehmen bebußt wegen eines Kartellverstoßes auf dem Markt für Wasserstoffperoxid (Bleichmittel) [Link zur Entscheidung]. Die Geldbuße betrug rund € 388 Mio. Im März 2009 erhob CDC Klage auf Schadensersatz gegen diese Unternehmen vor dem Landgericht Dortmund. In dem Zusammenhang beantragte CDC Akteneinsicht bei der Kommission. Der Antrag war auf das Inhaltsverzeichnis der Akte beschränkt. Die Kommission lehnte den Antrag ab unter Hinweis darauf, dass die geschäftlichen Interessen der Parteien sowie das Verfahren insgesamt geschützt werden müssten. Entscheidung des EuG Das EuG [Link zur Entscheidung T-437/08] hat die Entscheidung der Kommission nun aufgehoben. Die VO 1049/2001 (Transparenzverordnung) solle „der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe einräumen“. Dieses Recht unterliege zwar Einschränkungen durch öffentliche und private Interessen. Diese Ausnahmen seien aber „eng auszulegen und anzuwenden“. Geschäftliche Interessen könnten bei Zugang zu dem Inhaltsverzeichnis nicht beeinträchtigt sein. Dies könne nur dann in Betracht kommen, wenn „eine der Spalten … des Inhaltsverzeichnisses … Informationen über die Geschäftsbeziehungen … die Preise ihrer Erzeugnisse, ihre Kostenstruktur, ihre Marktanteile oder ähnliche Angaben enthielte.“ Dies gelte, auch wenn das „Inhaltsverzeichnis … genauere Angaben als die öffentliche Fassung der … Entscheidung“ enthalte. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass das Interesse „einer am Kartell beteiligten Gesellschaft an der Vermeidung solcher [Schadensersatz-]Klagen nicht als geschäftliches Interesse“ im Sinne der Transparenzverordnung eingestuft werden könne. Schließlich sei auch die Kartellbekämpfung nicht gefährdet. Die Untersuchungstätigkeiten waren insoweit mit Entscheidung der Kommission abgeschlossen. Den Hinweis der Kommission auf die Funktionsfähigkeit des Kronzeugenprogramms wies das Gericht zurück. Es ergänzte, dass nicht nur das Kronzeugenprogramm eine wirksame Kartellbekämpfung unterstütze, sondern eben auch private Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten. Hintergrund Gerade im Juni 2011 hatte sich der EuGH in der Sache Pfleiderer mit dieser Thematik beschäftigt [Link zur Entscheidung]. Pfleiderer hatte Akteneinsicht beim BKartA (Fall Dekorpapier) beantragt. Gegen die Ablehnung hatte Pfleiderer beim AG Bonn geklagt. Das AG hatte den Fall dem EuGH vorgelegt. Der EuGH sah keine verbindliche Unionsregelung. Die nationalen Gerichte müssten vielmehr die betroffenen Interessen abwägen. Zumindest für Kronzeugenanträge könnte durch die 8. GWB Novelle eine verbindliche Regelung eingeführt werden. Nach dem derzeitigen Referentenentwurf [Link] soll insoweit kein Einsichtsrecht bestehen. Derzeit sind weitere Verfahren vor dem Europäischen Gericht in Sachen Akteneinsicht anhängig, so etwa:
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