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18. Oktober 2011   |   Kategorie: Newsflash Kartellrecht

EuGH zur Einschränkung des Online-Vertriebs

 

EuGH zur Einschränkung des online Vertriebs

 

 

Auch in einem selektiven Vertriebssystem dürfen Hersteller ihren Händlern nicht den Vertrieb über das Internet untersagen, es sei denn die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV sind erfüllt.

Pierre Fabre Dermo-Cosmétique

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. Oktober 2011 in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG über Fragen zum selektiven Vertriebssystem von Pierre Fabre Dermo-Cosmétique entschieden (Entscheidung).

Pierre Fabre vertreibt Kosmetika und Körperpflegeprodukte. Die selektiven Vertriebsverträge enthielten verschiedene Auflagen, die Kosmetika und Körperpflegeprodukte nur durch entsprechend geschultes Personal und innerhalb physischer Geschäftsräume zu verkaufen.

Nach Auffassung der französischen Wettbewerbsbehörde wurde damit der Vertrieb über das Internet de facto ausgeschlossen. Die Behörde untersagte entsprechende Beschränkungen und verhängte ein Bußgeld. Pierre Fabre legte einen Rechtsbehelf beim französischen Cour d’appel de Paris ein. Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 setzte das Gericht den Vollzug der Anordnung der Wettbewerbsbehörde bis zur nun ergangenen Entscheidung des EuGH aus.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH bestätigte zunächst den Gestaltungsspielraum für selektive Vertriebssysteme. Die Auswahl bestimmter Händler für ein solches Vertriebsnetz stellt demnach keine Wettbewerbsbeschränkung dar, soweit die Auswahl anhand objektiver Kriterien qualitativer Art erfolgt und diese Kriterien ohne Diskriminierung angewendet werden. Dabei müssen die Eigenschaften des Produkts ein solches Vertriebsnetz erfordern.

Der EuGH sah hier aber kein legitimes Ziel gegeben. Die Produkte eforderten nach Auffassung des EuGH kein Verbot des Vertriebs über das Internet. Pierre Fabre hatte u.a. mit dem Prestigecharakter der Produkte argumentiert, war damit jedoch nicht durchgedrungen.

Eine Freistellung nach der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO, Link zur aktuellen Fassung) lehnte der EuGH ab. Innerhalb eines selektiven Vertriebssystems sei es zwar nach der Vertikal-GVO freigestellt, es Mitgliedern zu untersagen, von nicht zugelassenen Niederlassungen aus zu verkaufen. Diese Ausnahme sei jedoch nur auf nicht zugelassene spezifische Niederlassungen, nicht auf den Internetvertrieb im Allgemeinen, anwendbar.

Der EuGH hielt allerdings eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV im Grundsatz für möglich. Diese wurde aber nicht geprüft. Dies wird nun die Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein.

Hintergrund: Beschränkungen des Internetverkaufs im selektiven Vertrieb

Das Bedürfnis von Markenartikelherstellern, ihre Produkte durch qualifizierte Beratung oder in einer entsprechend gehobener Umgebung zu verkaufen, kollidiert häufig mit den Interessen von Händlern, verstärkt das Internet als Vertriebskanal zu nutzen. Mehrere Gerichte haben sich bereits mit der Frage befasst, ob in selektiven Vertriebssystemen der Internetvertrieb freigegeben werden muss. Maßgebend dafür ist auch im deutschen Recht die Vertikal-GVO. Die Kommission hat dazu Leitlinien (Link zur aktuellen Fassung) veröffentlicht.

Der Hersteller kann danach den stationären Händlern nicht generell den Vertrieb über das Internet untersagen. Verboten sind auch beschränkende Maßnahmen, wie etwa ein sog. Doppelpreissystem (dual pricing), in dem der Händler für online verkaufte Produkte einen höheren Preis zahlen soll.

Zulässig sind allenfalls Qualitätsvorgaben (Gestaltung der Website, etc.) sowie – in selektiven Vertriebssystemen – das Erfordernis, dass ein Vertriebspartner zumindest auch ein physisches Ladengeschäft haben muss (sog. Brick-and-Mortar-Clause). Das OLG Karlsruhe (Link zum Urteil) hat dazu entschieden, dass auch ein Verbot, die Produkte nicht über Auktionsplattformen wie ebay zu verkaufen, ein zulässiges Auswahlkriterium sein kann.

Hintergrund: Einzelfreistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV

Das Kartellverbot aus Art. 101 AEUV (im deutschen Recht § 1 GWB) findet auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen Anwendung. Diese können aber vom Verbot freigestellt sein. Bestimmte Gruppen von Vereinbarungen sind nach den Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) freigestellt, wenn die jeweiligen Kriterien erfüllt werden. GVOs existieren derzeit für   

·         Vertikale Vereinbarungen allgemein

·         Vertikale Vereinbarungen zum KFZ-Vertrieb

·         Lizenzvereinbarungen zum Technologietransfer

·         Vereinbarungen zur Spezialisierung  oder zu Forschungs- und Entwicklungskooperationen

·         Sektorspezifisch, u.a. für Versicherungen

Andere Vereinbarungen können noch immer nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt sein, wenn der Wettbewerbsbeeinträchtigung gewisse Vorteile gegenüberstehen (Wortlaut Art. 101 Absatz 3 AEUV). Eine Prüfung von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfordert allerdings in der Regel eine komplexe ökonomische Prüfung. Die Beweislast obliegt dem jeweiligen Unternehmen, das die Freistellung für sich in Anspruch nimmt.

 

 

 

 

Dr. Christian Bahr

Partner, Kartellrecht

bahr@sbr-net.com

 

Dr. Sascha Dethof

Partner, Kartellrecht

dethof@sbr-net.com

 

 

SBR Schuster Berger Bahr Ahrens

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