Die Kommission darf Kronzeugen u.U. die Immunität entziehen, wenn diese nicht voll kooperieren. Diese Auffassung der Kommission hat das Europäische Gericht (EuG) in der Entscheidung Deltafina bestätigt (EuG v. 09.09.2011, Rs. T-12/06, Pressemitteilung). Es handelt sich um den ersten Fall, in dem die Kommission dem Kronzeugen die in Aussicht gestellte Immunität wieder entzogen hat.
Die Entscheidung der Kommission
Im Jahr 2005 verhängte die Kommission Geldstrafen i.H.v. insg. € 56 Mio. gegen die vier marktführenden Verarbeiter von Rohtabak in Italien. Dem Vorwurf nach hatten diese die Einkaufspreise für Tabak abgesprochen sowie Mengen und Lieferanten zugeteilt. (Entscheidung der Kommission v. 20.10.2005)
Deltafina wurde ein Bußgeld von € 30 Mio. auferlegt, obwohl das Unternehmen die Kommission auf das Bestehen des Kartells hingewiesen hatte. Die Kommission hatte Deltafina zunächst einen völligen Erlass des Bußgeldes in Aussicht gestellt. Letztendlich wurde die Immunität jedoch aufgehoben, weil Deltafina bei einer Sitzung des Berufsverbandes freiwillig und ohne die Kommission zu informieren ihre Kooperation bekannt gegeben hatte. Die Kommission hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Nachprüfungen vornehmen können.
Die Kommission dazu: Für ein Kartellmitglied besteht immer eine gewisse Schwierigkeit, einen solchen Antrag vertraulich zu behandeln. Derartige Schwierigkeiten oder die Tatsache, die Kommission in Kenntnis gesetzt zu haben, sind jedoch kein Freibrief für einen Antragsteller, auf Zusammenkünften seine Wettbewerber über diesen Antrag in Kenntnis zu setzen. (Entscheidung der Kommission v. 20.10.2005 - Zusammenfassung)
Die Kommission würdigte die Kooperation von Deltafina bei der Sachverhaltsaufklärung mit einem Abschlag von 50% auf die eigentliche Bußgeldsumme.
Die Entscheidung des EuG
Das EuG hat die Aufhebung der Immunität bestätigt. Der vollständige Erlass einer Geldbuße für ein Unternehmen stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der EU dar. Um in den Genuss eines solchen Erlasses zu kommen, müsse der Kronzeuge während des gesamten Verwaltungsverfahrens „in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig“ mit der Kommission kooperieren.
Deltafina habe gegen diese Pflicht zur Zusammenarbeit verstoßen (EuG v. 09.09.2011, Rs. T-12/06, Tz. 133). Folglich konnte sich Deltafina auch nicht auf die Inaussichtstellung des vollständigen Erlasses berufen.
Hintergrund: Kronzeugenregelung
Als Anreiz zur freiwilligen Aufdeckung von Kartellen kann die Kommission vollständig auf den Erlass von Geldbußen gegen ein kooperierendes Unternehmen verzichten. Die Regeln hat die Kommission in der Mitteilung über „über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen“ (Mitteilung) dargelegt.
Erforderlich für einen Erlass der Geldbuße ist die freiwillige Preisgabe von Informationen durch ein Kartellmitglied, die die Kommission in die Lage versetzen, gezielte Nachprüfungen durchzuführen oder einen Verstoß festzustellen. Darüber hinaus verlangt die Kommission die „ernsthafte, vollumfängliche, kontinuierliche und zügige Kooperation“ des Kronzeugen. Diese Pflichten umfassen lt. Tz. 12 der Mitteilung ausdrücklich, dass der Kronzeuge
Übersichten zu den Kronzeugenprogrammen der Kommission und dem Bundeskartellamt können wir Ihnen auf Wunsch gern kostenlos zusenden.
Dr. Christian Bahr Partner, Kartellrecht bahr@sbr-net.com |
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