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09. August 2011   |   Kategorie: Newsflash Kartellrecht

Eckpunkte zur GWB-Novelle vorgelegt

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 2. August 2011 die Eckpunkte der bevorstehenden 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgelegt. Insbesondere sollen die Durchsetzung des Kartellrechts gestärkt und Kartellbußgeldverfahren beschleunigt werden. Außerdem wird die deutsche Fusionskontrolle weiter dem europäischen Verfahren angepasst.

Wesentliche geplante Änderungen

1. Fusionskontrolle 

  • SIEC-Test: Nach derzeit geltendem Recht prüft das Bundeskartellamt, ob ein angemeldeter Zusammenschluss die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lässt. Künftig soll das (weiter gefasste) Kriterium aus der europäischen Fusionskontrolle übernommen werden. Dann wäre entscheidend, ob wirksamer Wettbewerb durch den Zusammenschluss erheblich behindert würde (SIEC-Test, significant impediment to effective competition).
  • Vermutung der Marktbeherrschung: Auch bei Einführung des SIEC-Tests bliebe das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung ein wichtiges Kriterium. Marktbeherrschung wird bisher gesetzlich ab einem Marktanteil von einem Drittel vermutet. Die Schwelle soll angehoben werden. Es ist noch unklar, welcher Wert künftig gelten soll. Im europäischen Kartellrecht gibt es keine gesetzliche Vermutungsregel. In anderen Rechtsordnungen wird zum Teil erst ab 50% (etwa Russland, China) eine marktbeherrschende Stellung vermutet.
  • Verhaltenskontrolle: Gibt das Bundeskartellamt eine Fusion nur unter Auflagen frei, kann es bisher nur strukturell wirkende Auflagen verhängen (etwa der Verkauf einer Betriebseinheit). Nach den Eckpunkten sollen nun auch Verhaltenszusagen möglich sein (als z.B. die Zusage, bestimmte Produkte nicht als Paket zu verkaufen).
  • Umgehung der Schwellen: Durch die Aufspaltung einer Fusion in mehrere kleine Transaktionen kann bisher u.U. die Fusionskontrolle umgangen werden, wenn die einzelnen Fusionen die Schwellenwerte nicht erreichen. Dies soll künftig durch Zusammenrechnung der Fusionen verhindert werden.
  • Vollzug vor Freigabe: Bei öffentlichen Übernahmen soll künftig der Vollzug vor Freigabe möglich sein.

2. Missbrauchsaufsicht

  • Vermutung der Marktbeherrschung: Wie bereits dargestellt soll die Schwelle für die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung angehoben werden (bisher ab Marktanteil von einem Drittel).
  • Lebensmittel unter Einstandspreis: Unternehmen mit überlegener Marktmacht dürfen derzeit Lebensmittel generell nicht unter Einstandspreis verkaufen. Das Verbot soll Ende 2012 auslaufen. Gleiches gilt für das Verbot, abhängige Unternehmen zur Gewährung von Vorteilen zu veranlassen.
  • Verbot einer Preis-Kosten-Schere: Das Verbot einer Preis-Kosten-Schere durch marktstarke Unternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen soll aufrecht erhalten werden. Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2012 befristet. Gleiches gilt für das Verbot von Preismissbräuchen durch marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter.
  • Entflechtung: Bei kartellrechtswidrigem Verhalten sollen künftig auch strukturelle Maßnahmen möglich sein. Dies bedeutet Eingriffe in die Unternehmenssubstanz bis hin zur Entflechtung des Unternehmens. Die ursprünglich geplante Entflechtungsmöglichkeit sogar unabhängig von kartellrechtswidrigem Verhalten wurde fallen gelassen.
  • Rückerstattung: Kartellbehörden sollen künftig die Rückerstattung durch kartellrechtwidriges Verhalten erwirtschafteter Vorteile anordnen können.
  • Wasserversorgung: Die Wasserversorgung unterliegt einer besonderen kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Die Sondernormen sollen in das GWB integriert werden.

3. Kartellordnungswidrigkeiten-/Bußgeldrecht

  • Rechtsnachfolge in der Bußgeldhaftung: Zur Rechtsnachfolge, z.B. nach Fusionen, Verschmelzungen oder konzerninternen Umstrukturierungen sollen gesetzliche Lücken geschlossen werden.
  • Einschränkung des Aussageverweigerungsrechts: Bisher müssen sich Unternehmen zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht äußern. Dieses soll künftig im Hinblick auf unternehmens- und marktbezogene Daten eingeschränkt werden.
  • Einschränkung des Mündlichkeitsprinzips: Künftig sollen schriftliche Informationen wie ökonomische Gutachten einfacher ins Kartellordnungswidrigkeitenverfahren eingeführt werden können.

4. Klagebefugnis für Verbraucherverbände und andere

  • Verbraucherverbände sollen künftig selbst klagen können. Sie sollen einen Anspruch auf Unterlassung des kartellrechtswidrigen Verhaltens haben. Außerdem sollen sie einen Anspruch auf Vorteilsabschöpfung bei Masse- und Streuschäden haben.
  • Verbände der Marktgegenseite des rechtswidrig handelnden Unternehmens (z.B. Markenverband) sollen ebenfalls klagebefugt sein.

Weiteres Verfahren

Das Eckpunktepapier ist weder abschließend noch verbindlich. Der Gesetzesentwurf wird nun ausgearbeitet und soll im Herbst vorgelegt werden. Nach derzeitigem Plan sollen die Änderungen zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

 

 

Dr. Christian Bahr

Partner, Kartellrecht

bahr@sbr-net.com

 

Dr. Sascha Dethof

Partner, Kartellrecht

dethof@sbr-net.com

 

 

SBR Schuster Berger Bahr Ahrens

Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

 

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